AufgabeErsatzbaustoffverordnung

Die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, sog. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV), regelt seit 01.08.2023 im Hinblick auf mineralische Ersatzbaustoffe,

  • Anforderungen an die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen und an das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
  • Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll
  • Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke
  • Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken

Ansprechperson:

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Frau Karl
Sachbearbeiterin
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Weitere Informationen:

Die Ersatzbaustoffverordnung gilt für 

  • Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt und in Verkehr gebracht werden Bei Aufbereitungsanlagen handelt es sich um Anlagen, in der mineralische Stoffe behandelt werden sowie um Anlagen, in der mineralische Stoffe in einer für den Einbau in technische Bauwerke geeigneten Form unmittelbar anfallen.
  • für Erzeuger und Besitzer von nicht aufbereitetem Bodenmaterial/Baggergut und
  • für Bauherren bzw. Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken 

Die Ersatzbaustoffverordnung trifft nun bundeseinheitlich Regelungen zur Herstellung und Verwertung von Baustoffen aus mineralischen Abfällen und ersetzt damit die bisher in Bayern geltenden Regelwerke, den sog. Bayerischen RC-Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ und die LAGA M20 (1997).

Zu den wichtigsten Regelungen der ErsatzbaustoffV zählen die Anforderungen an die Güteüberwachung und Kontrolle der Ersatzbaustoffe (Eignungsnachweis, werkseigene Produktionskontrolle, Fremdüberwachung) und die nun rechtsverbindlichen Vorgaben für die Verwertung von mineralischen Abfällen. Jeder Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat einen Eignungsnachweis zu erbringen oder den vorhandenen zu aktualisieren; ohne Eignungsnachweis dürfen Recycling-Baustoffe nicht in Verkehr gebracht werden! Werden mineralische Ersatzbaustoffe entsprechend den Vorgaben der ErsatzbaustoffV eingebaut, sind nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen; eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Wasseraushaltsgesetz (WHG) ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Verstöße der Betreiber, Verwerter und Bauherren gegen die Ersatzbaustoffverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Bekanntgaben nach § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, 4 ErsatzbaustoffV: 

Merkblätter:

  • Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten:
    Mo, Di: 8.00 bis 16.00 Uhr
    Mi: 8.00 bis 12.00 Uhr
    Do: 8.00 bis 18.00 Uhr
    Fr: 8.00 bis 13.00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Für die Kfz-Zulassungsstelle kann die Terminvereinbarung online erfolgen, ansonsten bitte telefonisch.
    Eine Vorsprache auch ohne Termin ist zu folgenden Zeiten möglich:
    Mo, Di, Do: 8 - 12 Uhr
    Mi, Fr: 8 - 10 Uhr

  • Adressen

    Adressen:
    Landratsamt Miltenberg
    Brückenstraße 2
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501-0
    Fax: 09371 501-270
    E-Mail: info@lra-mil.de


    Außenstellen:

    Brückenstraße 20
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 270

    Dienststelle Obernburg
    Römerstraße 18-24 (Sparkassengebäude)
    63785 Obernburg

    Tel.: 09371 501 300
    Fax: 09371 501 79 624

    Veterinäramt
    Fährweg 35
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 79 532  

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